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DSGVO: Vorlage für die Datenschutz-Folgenabschätzung

Auf den Punkt: Aufsichtsbehörden stellen Vorlagen für die gesetzlich vorgeschriebene Datenschutz-Folgenabschätzung bereit, die bei hohem Risiko einer Datenverarbeitung verpflichtend ist.

Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) gilt bei vielen Unternehmen als aufwendige Pflichtübung, ist bei bestimmten Verarbeitungstätigkeiten aber gesetzlich vorgeschrieben. Aufsichtsbehörden stellen inzwischen Vorlagen bereit, die die praktische Umsetzung erleichtern sollen.

Umfragen der Bitkom Digital Association bestätigen wiederholt, dass Unternehmen die Datenschutzdokumentation überwiegend als Belastung empfinden. Neben dem reinen Zeitaufwand bereitet insbesondere die Einführung und Dokumentation der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA, im internationalen Kontext auch DPIA) praktische Schwierigkeiten. Wie bei vielen Risikobewertungen liegt das Kernproblem darin, dass die Identifizierung und Einschätzung von Risiken so komplex erscheint, dass Organisationen entweder stark vereinfachte Analysen durchführen oder den Prozess vollständig überspringen.

Im Datenschutzrecht ist eine DSFA jedoch keine freiwillige Übung, sondern in bestimmten Konstellationen verpflichtend. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz führt dazu aus, dass eine DSFA immer dann durchzuführen ist, wenn eine Verarbeitung personenbezogener Daten voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen führt. Die Abschätzung muss die betreffenden Verarbeitungstätigkeiten beschreiben, deren Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit bewerten sowie geeignete Maßnahmen zur Risikominderung festlegen.

Für Praktiker in Datenschutz- und Compliance-Funktionen ist relevant, dass Aufsichtsbehörden mittlerweile Vorlagen für diese Dokumentation bereitstellen. Solche Templates können als Ausgangspunkt dienen, um die Bewertung von Verarbeitungstätigkeiten strukturiert und nachvollziehbar zu dokumentieren, statt jedes Mal eine eigene Methodik zu entwickeln. Wer die DSFA-Pflicht ignoriert oder nur oberflächlich abarbeitet, riskiert bei einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde Beanstandungen, da die Nachweispflicht bei der verantwortlichen Stelle liegt.


Quelle: www.computerweekly.com · Erschienen 6. Mai 2026
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