(Photo: TimmyTimTim/Shutterstock.com) Ein Richtergericht soll den Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie einschränken und die Rechte der Angeklagten gegen undurchsichtige IT-basierte Ermittlungswerkzeuge stärken. In der Strafverfolgung werden automatisierte Suchergebnisse oft als Inbegriff der Effizienz angesehen: ein Bild, eine Datenbankübereinstimmung, ein Ergebnis. Technische Durchführbarkeit erfüllt jedoch nicht unbedingt alle gesetzlichen Anforderungen. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 11. Dezember hat das Amtsgericht Reutlingen entschieden: Im Februar wurde deutlich, dass algorithmisch generierte Identifikationsanhaltspunkte allein nicht ausreichen, um eine Verurteilung ohne robuste Sicherheitsmaßnahmen und technische Transparenz zu gewährleisten. Der Fall entstand aus einem Vorfall in einer Apotheke im Oktober 2025. Mitarbeiter beobachteten über Sicherheitsvideos, wie eine Person mehrere Flaschen Frauenparfüm ausgegossen hat. Kurze Zeit später kehrte der Verdächtige in den Laden zurück und wurde konfrontiert, wodurch die Situation eskalierte. Während der Flucht wickelte sich der Täter in einen Regenschirm und stieß auf zwei Angestellte, die ihn aufhalten wollten. Die Polizei nutzte das Überwachungsvideo, um eine Gesichtserkennung durch das Bundeskriminalamt (BKA) durchzuführen. Das System hat eine Übereinstimmung gefunden: ein Wiederholungstäter, der der Polizei bereits bekannt ist und für verschiedene Verbrechen gesucht wird.
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