Auf den Punkt: Chief Digital Officers müssen bis August 2026 Prozesse etablieren, um KI-generierte Medien (Bilder, Video, Audio), Texte und Chatbot-Interaktionen transparent zu kennzeichnen und damit Täuschungsrisiken zu minimieren.
Ab 2. August 2026 müssen Marketer KI-generierte oder manipulierte Inhalte als solche kennzeichnen – das schreibt Artikel 50 des EU AI Act vor. Betroffen sind Deepfakes, synthetische Texte ohne redaktionelle Kontrolle und Chatbots auf Unternehmenswebseiten.
Der EU AI Act differenziert zwischen Risikokategorien und Akteursrollen. Für Marketing-Abteilungen relevant sind vor allem die „limitierte Risiko“-Kategorie und die Rolle des Deployers. Hier stehen Transparenzpflichten im Fokus – insbesondere bei synthetischen oder manipulierten Medien, also Inhalten, die mittels KI erstellt oder verändert wurden. Bei KI-Systemen, die für Interaktion konzipiert sind (etwa Chatbots auf Websites), kann auch die Rolle des Providers für Marketer relevant werden.
Konkret betroffen sind drei Marketing-Szenarien: (1) Veröffentlichung von synthetischen oder manipulierten Bildern, Audio oder Video – besonders photorealistische Personen oder authentisch klingende Voiceovers (Deepfakes); (2) KI-generierte oder manipulierte Texte ohne redaktionelle Kontrolle (LinkedIn-Posts, Blogartikel, Web-Content); (3) Mensch-Maschine-Interaktionen wie Chatbots oder Voice Assistants auf Unternehmenswebseiten. Die Kennzeichnung muss im Moment der ersten Wahrnehmung oder Interaktion erfolgen.
Artikel 50(4) AI Act definiert die Anforderungen für Deepfakes präzise: Nutzer von KI-Systemen, die Bilder, Audio oder Video-Inhalte erzeugen oder manipulieren, müssen offenlegen, dass der Inhalt künstlich generiert oder manipuliert wurde. Eine Ausnahme gilt für künstlerische, kreative, satirische oder fiktive Werke – dort ist eine angemessene Kennzeichnung ausreichend, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.
Als Deepfake definiert Artikel 3(60) AI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Video-Inhalte, die existierende Personen, Objekte, Orte oder Ereignisse ähneln und einer Person authentisch oder wahrheitsgetreu erscheinen würden. Maßstab ist, ob der Inhalt realistisch wirkt und das Potenzial für Täuschung gegeben ist – nicht die technische Perfektion. Die Ähnlichkeit sollte objektiv erkennbar sein, und es genügt, wenn simulierte Personen oder Objekte realistisch wirken und etwas abbilden, das in der Realität existieren könnte oder könnte existiert haben.
Quelle: www.activemind.legal · Erschienen 6. Juli 2026
Lumi AI News — KI-assistierte Kuratierung gemaess Art. 50 EU AI Act. Paraphrase und Klassifikation durch Lumi News Pipeline v1.7.3.