Auf den Punkt: Der Gerichtshof der EU hat klargestellt, dass auch eine erste Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO einen Missbrauch darstellen kann, wenn sie ausschließlich auf Schadensersatz abzielt. Unternehmen können solche Anfragen ablehnen, müssen aber hohe Nachweisanforderungen erfüllen. Zudem können Betroffene Schadensersatz fordern, wenn die Verletzung des Auskunftsrechts immateriellen Schaden verursacht.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat erstmals klargestellt, dass bereits eine erste Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO einen Missbrauch von Rechten darstellen kann. Entscheidend sind dabei die Absicht des Antragstellers und nicht die Anzahl der Anfragen.
Ein österreichischer Verbraucher hatte sich für den Newsletter eines deutschen Optikers angemeldet und anschließend eine Auskunftsanfrage gestellt. Das Unternehmen lehnte ab und berief sich auf einen Missbrauch von Rechten. Der Fall gelangte bis zum Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), der wichtige Grundsätze zum Missbrauch von Auskunftsrechten klärte.
Das Gericht bestätigte erstmals ausdrücklich, dass eine initiale Auskunftsanfrage einen Missbrauch von Rechten darstellen kann. Maßgeblich ist nicht die Anzahl der Anfragen, sondern die Absicht, mit der diese gestellt werden. Eine Anfrage ist übermäßig, wenn sie nicht der Transparenz dient, sondern ausschließlich darauf abzielt, künstlich Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche zu schaffen.
Allerdings betont der Gerichtshof, dass die Anforderungen an den Nachweis eines Missbrauchs hoch sind. Unternehmen können sich auf öffentlich verfügbare Quellen stützen, die zeigen, dass eine Person in vergleichbaren Fällen systematisch vorgeht. Dies ist zwar kein Beweis, aber ein wichtiges Indiz in einer Gesamtbetrachtung. Relevant sind zudem der Zeitpunkt der Datenübermittlung, die verstrichene Zeit seit der Anfrage und das Verhalten des Betroffenen vor und nach der Anfrage.
Der EuGH stellt klar, dass Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO auch dann geltend gemacht werden können, wenn der Schaden allein aus der Verletzung des Auskunftsrechts resultiert. Eine illegale Datenverarbeitung ist nicht erforderlich. Der Gerichtshof anerkennt sowohl den Kontrollverlust über personenbezogene Daten als auch Unsicherheit bezüglich deren Verarbeitung als immateriellen Schaden, vorausgesetzt dieser ist tatsächlich eingetreten und wurde nicht durch das Verhalten des Betroffenen selbst verursacht.
Das Urteil bietet Unternehmen wertvolle Orientierung. Das Auskunftsrecht bleibt ein Schlüsselinstrument der Transparenz und muss grundsätzlich großzügig angewendet werden. Gleichzeitig zeigt der EuGH, dass Verantwortliche nicht wehrlos gegen missbräuchliche Anfragen sind. Sie können eine Anfrage ablehnen, wenn sie plausible Indizien für eine absichtliche Missbrauchssituation nachweisen können – allerdings unter hohen Hürden, da ein zweistufiger Nachweis erforderlich ist: objektive Umstände, die auf künstlich geschaffene Verhältnisse hindeuten, sowie ein subjektives Element der missbräuchlichen Absicht.
Quelle: www.activemind.legal