Auf den Punkt: Die EU harmonisiert ihre Datenschutzbestimmungen durch ein neues Omnibus-Paket und macht das Datengesetz zur zentralen europäischen Datenschutzbestimmung. Neue Definitionen, erweiterte Schutzmechanismen für Geschäftsgeheimnisse und klare Begriffsfestlegungen sollen für mehr Rechtssicherheit und Praktikabilität sorgen.
Die EU plant eine umfassende Überarbeitung ihrer Datenschutzbestimmungen. Das sogenannte digitale Omnibus-Paket soll das Datengesetz zur zentralen europäischen Datenschutzbestimmung machen und diverse bestehende Regelwerke harmonisieren – von der Datenschutz-Grundverordnung bis zum AI Act.
Das Datengesetz wird zum zentralen Regelwerk der europäischen Datenschutzlandschaft. Die Europäische Kommission integriert in diesem Zuge mehrere bestehende Rechtsakte in das Datengesetz: die Open-Data-Richtlinie (2019), das Datengesetz – DGA (2022) und die Verordnung zum freien Datenverkehr – FFDR (2018). Das Ergebnis ist ein einheitliches Regelwerk für Datennutzung, Datenzugang und Interoperabilität, das mehr Rechtssicherheit schaffen soll.
Der Entwurf des Omnibus-Pakets IV, den die Europäische Kommission am 19. November 2025 veröffentlicht hat, zielt darauf ab, zahlreiche bestehende Regelungen anzupassen und besser zu harmonisieren. Die geplanten Anpassungen sollen keine neuen Verpflichtungen schaffen, sondern bestehende Regeln vereinfachen und praktischer gestalten.
Zentrale Klarstellungen betreffen die Definitionen im Datengesetz selbst. Der Begriff „Dateneigentümer“ wurde neu definiert: Nicht mehr beide Bedingungen – Datenzugang und Datenverfügbarkeit – sind erforderlich, sondern es genügt eines von beiden. Dies erweitert den Kreis der Betroffenen erheblich. Erstmals enthält das Datengesetz auch eine explizite Definition des Begriffs „Anonymisierung“. Darüber hinaus übernimmt das Datengesetz Schlüsseldefinitionen aus der DSGVO wie „Einwilligung“ und „Pseudonymisierung“, indem es sich direkt darauf bezieht.
Unternehmen erhalten zudem zusätzliche Schutzmechanismen, wenn sie den Zugang zu Geschäftsgeheimnissen verwehren möchten. Neben dem Risiko schwerer wirtschaftlicher Schäden oder bei Ablehnung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen durch den Datenempfänger soll künftig auch eine hohe Gefahr der Datenübermittlung in Drittländer ein Ablehnungsgrund darstellen. Das geplante Omnibus-Paket IV muss noch das europäische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und kann dabei erheblich verändert werden.
Quelle: www.activemind.legal