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Unternehmensgruppe als Maßstab für GDPR-Bußgelder: EuGH schafft Klarheit

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Auf den Punkt: Der EuGH entschied: GDPR-Bußgelder richten sich nach dem Gesamtumsatz der wirtschaftlichen Einheit (Konzern), nicht nach dem einzelnen Unternehmens­umsatz. Dies gilt für die Höchstgrenze; die konkrete Festsetzung bleibt Aufgabe der Aufsichtsbehörden.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Bei der Bemessung von GDPR-Bußgeldern ist der Gesamtumsatz der wirtschaftlichen Einheit maßgeblich – nicht nur der Umsatz des einzelnen Unternehmens. Eine grundlegende Entscheidung mit weitreichenden Folgen für Konzerne.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 13. Februar 2025 (C-383/23) eine wichtige Klärung zur Bemessung von Datenschutzgeldstrafen vorgenommen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob bei der Berechnung von GDPR-Bußgeldern der Umsatz des einzelnen Unternehmens oder der gesamten Unternehmensgruppe herangezogen werden sollte.

Der Fall betraf die dänische Gesellschaft ILVA A/S, ein Unternehmen der Lars-Larsen-Gruppe. Die dänische Behörde forderte ein Bußgeld in Höhe von 1,5 Millionen dänischen Kronen (etwa 201.000 Euro) wegen mutmaßlicher GDPR-Verstöße. Die Berechnung basierte auf dem weltweiten Umsatz der gesamten Larsen-Gruppe. Das zuständige Gericht reduzierte das Bußgeld jedoch auf 100.000 dänische Kronen (etwa 13.400 Euro), da nur das einzelne Unternehmen ILVA A/S angeklagt war.

Der EuGH bestätigt nun eine grundlegende Regel: Der Begriff „Unternehmen“ in den Artikeln 83(4) bis (6) der GDPR ist im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV auszulegen. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit darstellt, die – auch wenn sie aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht – über permanente gemeinsame personelle, materielle und immaterielle Ressourcen zur Verfolgung eines einheitlichen wirtschaftlichen Zwecks verfügt.

Für die Bußgeldberechnung hat dies eine klare Konsequenz: Die Höchststrafe eines GDPR-Bußgeldes muss auf Grundlage des Gesamtumsatzes der gesamten wirtschaftlichen Einheit im vorangegangenen Geschäftsjahr berechnet werden.

Der EuGH betont dabei eine wichtige Unterscheidung: Es ist zwischen der Höchstgrenze des Bußgeldes – die grundsätzlich auf dem Gesamtumsatz der Gruppe basiert – und der konkreten Bußgeldberechnung im Einzelfall zu differenzieren. Die konkrete Festsetzung des tatsächlichen Bußgeldes erfolgt durch die zuständige Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles.


Quelle: www.activemind.legal

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