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EuGH klärt Schadensersatz und einstweilige Verfügungen unter der DSGVO

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Auf den Punkt: Der EuGH klärt: Die DSGVO gewährt kein eigenständiges Recht auf einstweilige Verfügungen. Bereits geringfügige psychische Beeinträchtigungen gelten als immaterieller Schaden. Das Verschulden des Verantwortlichen ist für die Schadensersatzbemessung irrelevant.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 4. September 2025 (Rechtssache C-655/23) drei zentrale Fragen zum Schadensersatz und zu einstweiligen Verfügungen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geklärt. Das Urteil verschärft die Anforderungen an Unternehmen ohne angemessenes Datenschutzmanagementsystem erheblich.

Der Streit entstand zwischen einer Bankkunde und der Quirin Privatbank AG über die rechtswidrige Verarbeitung persönlicher Daten. Die Klägerin forderte nicht nur die Löschung ihrer Daten, sondern verlangte auch eine Unterlassungsverfügung gegen zukünftige Datenverarbeitungen sowie Schadensersatz für erlittene Unannehmlichkeiten und psychische Belastungen.

Das EuGH-Urteil stellt drei wichtige Klarstellungen fest:

Erstens gewährt die DSGVO selbst kein eigenständiges Recht auf einstweilige Verfügungen. Betroffene können die Unterlassung zukünftiger rechtswidriger Verarbeitungen nicht unmittelbar aus der DSGVO herleiten. Die Mitgliedstaaten dürfen solche präventiven Maßnahmen jedoch auf nationaler Grundlage vorsehen. In Deutschland können sich Betroffene daher auf zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB stützen.

Zweitens bestätigte der EuGH, dass bereits geringfügige Beeinträchtigungen wie Verdruss, Ärgernis oder Angst als immaterieller Schaden gemäß Artikel 82 DSGVO gelten können. Eine Bagatellgrenze existiert nicht – entscheidend ist allein der kausale Zusammenhang zwischen dem Schaden und der DSGVO-Verletzung.

Drittens klarstellte der EuGH, dass das Verschuldensgrad des Verantwortlichen bei der Schadensersatzbemessung keine Rolle spielen darf. Artikel 82 DSGVO dient ausschließlich der Schadenskompensation, nicht der Sanktion. Eine zukünftige Unterlassungsverfügung kann einen bereits eingetretenen Schadensersatz weder ersetzen noch verringern – beide Rechtsfolgen bestehen unabhängig voneinander.


Quelle: www.activemind.legal

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