Auf den Punkt: Deutschland plant, Finanzbehörden die Nutzung echter Steuerdaten zum KI-Training zu erlauben, was gegen EU-Datenschutzprinzipien verstößt, aber durch Löschfristen und Kontrollverpflichtungen begrenzt werden soll.
Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt, der Steuerbehörden erstmals das Recht geben soll, künstliche Intelligenz mit ungeschwärzten, realen Steuerdaten von Bürgern zu trainieren. Dies stellt eine erhebliche Abweichung von bisherigen Datenschutzprinzipien dar und könnte EU-weit Debatten um KI-Einsatz in Behörden neu entfachen.
Der Entwurf sieht eine Änderung von Paragraph 29c der Abgabenordnung vor, die es Finanzämtern erlauben würde, personenbezogene Steuerdaten zur Entwicklung, Optimierung und zum Testen automatisierter Verfahren zu nutzen. Das Ziel ist die Beschleunigung der Massenbearbeitung von Steuererklärungen und die Reduktion des Verwaltungsaufwands – ein Anliegen, das angesichts des Fachkräftemangels in der Steuerverwaltung zunehmend in den Vordergrund rückt.
Dieses Vorhaben kollidiert direkt mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Bisher verhindert das Prinzip der Zweckbindung, dass Behörden Steuerdaten für KI-Trainings heranziehen dürfen – personenbezogene Daten dürfen nur für ihren ursprünglichen Erhebungszweck, hier die Steuerfestsetzung, verwendet werden. Das Bundesfinanzministerium argumentiert jedoch, dass synthetische oder fiktive Testdaten für das realistische Training nicht ausreichen: echte Fallkonstellationen seien notwendig, um die komplexen Datenstrukturen und behördenübergreifende Informationsverknüpfungen abzubilden.
Um Datenschutzbedenken zu adressieren, sieht der Entwurf konkrete technische und regulatorische Schutzmaßnahmen vor. Alle personenbezogenen Daten, die zum Trainieren verwendet werden, müssen spätestens ein Jahr nach Ende der Trainingsmaßnahme unwiderruflich gelöscht werden. Zudem wird die KI auf eine unterstützende Rolle beschränkt: Sie soll vorläufige Prüfungen vornehmen und Sachbearbeiter auf Anomalien hinweisen, die abschließende Entscheidungsgewalt bleibt beim Menschen. Rein automatisierte, dem Steuerpflichtigen nachteilige Bescheide sind nicht zulässig.
Deutschland folgt damit einem internationalen Trend: Spaniens Finanzbehörde nutzt bereits automatisierte Systeme zur Fehlerquote-Prognose und zur Früherkennung von Hinterziehung, Belgien setzt KI zur Echtzeit-Überwachung von Umsatzsteuer-Transaktionen ein. Der deutsche Ansatz wird jedoch in Datenschutzkreisen kritisch bewertet, da die Materialität der verarbeiteten Daten – Millionen von Steuererklärungen mit sensitiven Informationen – die vorgesehenen Safeguards unter erheblichen Druck setzt.
Quelle: www.it-daily.net · Erschienen 2. Juni 2026
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