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KI-Übersetzungstools im Unternehmenseinsatz: Was der Datenschutz zur Sprachverarbeitung sagt

Auf den Punkt: KI-Sprachübersetzung ist datenschutzrechtlich nur dann als Verarbeitung biometrischer Daten nach Artikel 9 DSGVO einzustufen, wenn Stimmdaten zur eindeutigen Identifizierung einer Person genutzt werden – reine Übersetzungszwecke mit ausgeschlossener Zweckentfremdung bleiben davon laut Bayerischem Landesbeauftragten für den Datenschutz unberührt.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat klargestellt, unter welchen Bedingungen KI-basierte Sprachübersetzung mit der DSGVO vereinbar ist. Entscheidend ist, ob die verarbeiteten Stimmdaten zur eindeutigen Identifizierung einer Person genutzt werden oder ausschließlich der reinen Übersetzung dienen.

Laut Bitkom setzen inzwischen 41 Prozent der Unternehmen ab 20 Beschäftigten KI-Anwendungen ein. Neben Chatbots gehören Übersetzungswerkzeuge zu den am längsten etablierten Einsatzfeldern – sowohl für Texteingaben als auch für Spracheingaben, bis hin zu KI-gestützten Simultanübersetzungen bei mehrsprachigen Gesprächen. Bitkom zufolge geben 77 Prozent der befragten Unternehmen an, der Datenschutz behindere sie bei der KI-Nutzung; dennoch werden Online-Übersetzungsdienste für Dokumente und gesprochene Sprache rege genutzt.

Datenschutzrechtlich relevant sind KI-Übersetzungen aus mehreren Gründen. Zum einen können die zu übersetzenden Texte personenbezogene Daten enthalten, etwa in einem Brief mit Empfängerangaben. Zum anderen zählt die menschliche Stimme bei Spracheingaben zu den biometrischen Daten der besonderen Kategorie nach Artikel 9 DSGVO. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz weist in einer aktuellen Stellungnahme (PDF) darauf hin, dass Sprachübersetzungstools nicht nur die unmittelbar ein- und ausgegebenen Inhalte verarbeiten, sondern unter Umständen auch Stimmprofile der Nutzenden erheben und weiterverarbeiten – etwa wenn manche Tools die übersetzte Antwort in einer der Nutzerstimme nachempfundenen Ausgabe wiedergeben. Sind diese Stimmprofile eindeutig einer natürlichen Person zuordenbar, etwa über eine unverwechselbare Klangfarbe oder spezifische Sprachmuster, fallen sie in den Anwendungsbereich des Artikels 9 DSGVO.

Ob dies tatsächlich zutrifft, hängt laut Aufsichtsbehörde vom konkreten Verarbeitungszweck ab. Maßgeblich ist, ob eine „eindeutige Identifizierung einer natürlichen Person“ stattfindet – etwa wenn ein Tool über eine Sprechererkennung verfügt und diese Funktion auch genutzt wird. In diesem Fall müssen die Rechtsgrundlagen nach Artikel 9 DSGVO für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten vorliegen. Die Behörde empfiehlt zudem sicherzustellen, dass Sprachdaten nicht zum Weitertraining des KI-Modells verwendet und nach Abschluss der jeweiligen Übersetzungssituation gelöscht werden.

Für Unternehmen, die KI-Übersetzungstools ausschließlich zu reinen Übersetzungszwecken einsetzen und eine zweckwidrige Nutzung der Stimmdaten technisch oder vertraglich zuverlässig ausschließen, ergibt sich nach Einschätzung der Behörde keine automatische Anwendbarkeit des Artikels 9 DSGVO. Für die Praxis bedeutet das: Vor dem Einsatz solcher Tools sollten die Vertragsbedingungen der Anbieter geprüft werden, insbesondere hinsichtlich Speicherdauer, Trainingsnutzung und etwaiger Sprechererkennungsfunktionen. Wo Sprechererkennung technisch möglich, aber nicht gewollt ist, empfiehlt sich eine vertragliche Deaktivierung beziehungsweise ein dokumentierter Ausschluss dieser Funktion.


Quelle: www.computerweekly.com · Erschienen 13. Mai 2026
Lumi AI News — KI-assistierte Kuratierung gemaess Art. 50 EU AI Act. Paraphrase und Klassifikation durch Lumi News Pipeline v1.8.2.

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