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Änderung von KI unter dem EU AI Act: Praktische Lektionen zu Klassifizierung und Compliance

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Auf den Punkt: Unternehmen, die KI-Systeme ändern, können unter dem EU AI Act als Anbieter gelten und müssen Compliance-Anforderungen erfüllen. Eine genaue Bewertung, ob Änderungen wesentlich sind, ist notwendig – dies gilt besonders für hochriskante Systeme und bei GPAI-Modellen mit veränderter Allgemeingültigkeit oder Risiken.

Ein Fachbeitrag zeigt, wann Unternehmen, die KI-Systeme oder General-Purpose-AI-Modelle ändern, als Anbieter unter dem EU AI Act gelten und damit erhöhte Compliance-Anforderungen erfüllen müssen. Eine sachgerechte Bewertung des Systems und der Anwendungsfälle ist entscheidend.

Der EU AI Act regelt primär Anbieter von General-Purpose-AI-Modellen (GPAI) und KI-Systemen in der Europäischen Union. Während die Rolle des Entwicklers eines neuen KI-Systems klar definiert ist, wird es komplexer, wenn Unternehmen weiter unten in der Wertschöpfungskette bestehende KI-Systeme oder GPAI-Modelle ändern.

Der EU AI Act berücksichtigt solche Modifikationsszenarien und definiert Umstände, unter denen eine Person, die ein KI-System oder ein GPAI-Modell ändert, selbst zum Anbieter wird. Dies führt zu einer Übertragung der regulatorischen Verpflichtungen vom ursprünglichen Anbieter auf den Modifizierer, teilweise oder vollständig.

Eine wesentliche Änderung eines KI-Systems wird ausgelöst, wenn das System hochriskant ist. Bei GPAI-Modellen liegt eine wesentliche Änderung vor, wenn sich deren Allgemeingültigkeit, Funktionalität oder systemisches Risiko erheblich verändert – etwa beim Fine-Tuning. Die Europäische Kommission hat relativ hohe Schwellwerte für das Compute-Volumen gesetzt und erwartet derzeit nur wenige Modifizierer als GPAI-Anbieter.

Die Compliance-Anforderungen sind überschaubar: Technische Dokumentation und Zusammenfassungen müssen auf den Umfang der Änderung begrenzt werden. Rechtliche Beratung wird empfohlen, um die Anforderungen richtig einzuordnen.


Quelle: artificialintelligenceact.eu

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