Auf den Punkt: Polizeibehörden in zwei Bundesländern beschaffen sich Daten von Datenhändlern, obwohl Datenschützer diese Praktik als rechtswidrig einstufen.
Polizeibehörden in zwei Bundesländern haben Daten von kommerziellen Datenhändlern (Databroker) erworben – eine Praxis, die Datenschützer grundsätzlich für unzulässig halten.
Trotz der datenschutzrechtlichen Bedenken haben Polizeibehörden in zwei deutschen Bundesländern bei Datenhändlern eingekauft. Diese Praktiken verstoßen nach Einschätzung von Datenschützern gegen geltendes Datenschutzrecht, da Databroker als Intermediäre kommerzieller Datensammlungen für Behörden grundsätzlich keine zulässige Informationsquelle darstellen.
Für Compliance-Verantwortliche und Datenschutzbeauftragte ist dies relevant, weil es zeigt, dass selbst öffentliche Behörden wie Polizeibehörden datenschutzrechtliche Standards nicht konsequent einhalten. Dies unterläuft das Vertrauen in die behördliche Datenpraxis und kann Rechtsfolgen nach sich ziehen.
Die Nutzung solcher Datenquellen durch Polizeibehörden deutet auf eine Lücke zwischen normativem Anspruch und administrativer Realität hin. Compliance-Strukturen müssen daher auch auf behördlicher Ebene verstärkt werden, um sicherzustellen, dass sensible Datenquellen rechtmäßig genutzt werden.
Quelle: www.golem.de · Erschienen 2. Juni 2026
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