Auf den Punkt: Die seit 2. August 2026 geltende KI-Kennzeichnungspflicht der EU-KI-Verordnung erfasst nur Deepfakes, direkte KI-Kommunikation mit Kunden und unredigierte KI-Texte von öffentlichem Interesse, nicht aber die meisten typischen Unternehmensanwendungen.
Seit dem 2. August 2026 verlangt die EU-KI-Verordnung erstmals verbindliche Transparenzpflichten für bestimmte KI-generierte Inhalte wie Deepfakes und Chatbot-Kommunikation. Für Compliance-Verantwortliche stellt sich die Frage, welche Anwendungsfälle tatsächlich betroffen sind – denn eine pauschale Kennzeichnungspflicht für alle KI-Inhalte existiert nicht.
Mit Wirkung zum 2. August 2026 gelten im Rahmen der europäischen KI-Verordnung erstmals verbindliche Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte. Ziel der Regelung ist der Schutz von Verbrauchern und Geschäftspartnern vor irreführenden Darstellungen sowie eine bessere Nachvollziehbarkeit des KI-Einsatzes. Die Verordnung sieht dabei keine generelle Kennzeichnungspflicht für sämtliche mit KI erzeugte Inhalte vor, sondern knüpft die Pflicht an klar definierte Anwendungsfälle.
Kennzeichnungspflichtig sind demnach KI-generierte oder manipulierte Bilder, Videos und Audioaufnahmen, die reale Personen, Gegenstände, Orte oder Ereignisse täuschend echt darstellen – sogenannte Deepfakes. Ebenso müssen Unternehmen offenlegen, wenn Kunden unmittelbar mit einer künstlichen Intelligenz kommunizieren, etwa über Chatbots oder virtuelle Assistenten auf Websites und in Kundenportalen. Für KI-generierte Texte gilt eine engere Voraussetzung: Eine Kennzeichnung ist nur erforderlich, wenn der Text ohne menschliche Kontrolle veröffentlicht wird und der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dient.
Für viele typische Unternehmensanwendungen entfällt die Kennzeichnungspflicht damit von vornherein. Produktbeschreibungen, Marketingtexte, Übersetzungen, interne Dokumente oder die KI-gestützte Analyse von Geschäftsdaten sind regelmäßig nicht betroffen. Gleiches gilt für den bloßen sprachlichen Feinschliff oder die automatisierte Rechtschreibkorrektur bereits vorhandener Texte. Entscheidend ist bei automatisierter Texterstellung stets, ob ein Mensch den Inhalt vor Veröffentlichung redaktionell prüft oder die redaktionelle Verantwortung und Haftung für den Text übernimmt – in diesem Fall greifen die besonderen Transparenzpflichten nicht, und eine Kennzeichnung kann unterbleiben.
Auch bei audiovisuellen Inhalten löst nicht jede KI-gestützte Bearbeitung automatisch eine Kennzeichnungspflicht aus. Wer lediglich Bildhintergründe erweitert, Farben optimiert, die Bildqualität verbessert oder störende Elemente entfernt, bewegt sich regelmäßig außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschriften, da solche gestalterischen Anpassungen grundsätzlich nicht als kennzeichnungspflichtig gelten.
Für Compliance-Verantwortliche bedeutet dies in der Praxis: Statt einer pauschalen Kennzeichnung aller KI-Inhalte ist eine Einzelfallprüfung anhand der drei Kategorien Deepfakes, direkte KI-Kommunikation und unredigierte Text-Veröffentlichung von öffentlichem Interesse erforderlich. Unternehmen sollten interne Prozesse und Verantwortlichkeiten – insbesondere die redaktionelle Prüfung und Freigabe von KI-generierten Inhalten – entsprechend dokumentieren, um im Zweifel den Nachweis menschlicher Kontrolle führen zu können.
Quelle: www.it-daily.net · Erschienen 14. August 2026
Lumi AI News — KI-assistierte Kuratierung gemaess Art. 50 EU AI Act. Paraphrase und Klassifikation durch Lumi News Pipeline v1.8.3.