Auf den Punkt: Die EU-Kommission legt mit neuen Leitlinien die Meldepflichten für Ausfälle kritischer Infrastrukturen nach CER-Richtlinie konkret fest und schafft einheitliche Maßstäbe für die Mitgliedsstaaten.
Die EU-Kommission hat Leitlinien zur Anwendung von Artikel 13(5) der CER-Richtlinie (2022/2557) veröffentlicht. Diese konkretisieren die Vorgaben zur Meldung kritischer Infrastruktur-Ausfälle und ermöglichen es Unternehmen, ihre Compliance-Prozesse rechtzeitig anzupassen.
Mit den Leitlinien C/2026/4730 präzisiert die Europäische Kommission die Anforderungen gemäß Artikel 13(5) der Richtlinie über die Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen (CER). Adressat sind vor allem Betreiber von kritischen Infrastrukturen in den Sektoren Energie, Verkehr, Wasser, Gesundheit, Digitale Infrastruktur und öffentliche Verwaltung.
Der Artikel 13(5) regelt unter anderem, in welchen Fällen und innerhalb welcher Fristen Betreiber Vorfälle mit erheblichen Auswirkungen melden müssen – sowie welche Informationen diese Meldungen enthalten müssen. Die neuen Leitlinien definieren konkrete Schwellenwerte, Kategorisierungen und Ausnahmeregelungen, um eine einheitliche Auslegung in den Mitgliedsstaaten zu fördern.
Für Compliance-Verantwortliche bedeutet das: Bestehende Incident-Response- und Meldeverfahren müssen auf Konformität mit den neuen Vorgaben überprüft werden. Dies umfasst insbesondere die Dokumentation von Schwellwertfeststellungen, die Koordination mit nationalen Behörden und die Kommunikation mit der EU-Plattform für Cybersicherheit, falls relevant.
Die Leitlinien werden in den Mitgliedsstaaten sukzessive in nationale Umsetzungsvorschriften einfließen. Für Betreiber empfiehlt sich eine Überprüfung der Incident-Management-Prozesse und eine Analyse der eigenen Kritikalität anhand der neuen Kriterien.
Quelle: eur-lex.europa.eu · Erschienen
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