Auf den Punkt: Seit dem 2. August 2026 müssen Unternehmen nur Deepfakes, direkte KI-Kundenkommunikation und unredigierte, öffentlich-interessante KI-Texte kennzeichnen – die meisten Marketing- und Geschäftsanwendungen bleiben davon unberührt.
Seit dem 2. August 2026 gelten mit der KI-Verordnung erstmals verbindliche Transparenzpflichten für bestimmte KI-generierte Inhalte. Betroffen sind vor allem Deepfakes und die direkte Kommunikation mit KI-Systemen – nicht jedoch jeder KI-Einsatz im Unternehmen.
Die europäische KI-Verordnung sieht ab dem 2. August 2026 verbindliche Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte vor. Ziel ist es, Verbraucher und Geschäftspartner vor irreführenden Darstellungen zu schützen und den Einsatz künstlicher Intelligenz nachvollziehbarer zu machen. Anders als vielfach angenommen, handelt es sich dabei jedoch nicht um eine pauschale Kennzeichnungspflicht für alle mit KI erstellten Inhalte, sondern um an klar definierte Anwendungsfälle gebundene Vorgaben.
Kennzeichnungspflichtig sind demnach KI-generierte oder manipulierte Bilder, Videos und Audioaufnahmen, die reale Personen, Gegenstände, Orte oder Ereignisse täuschend echt darstellen – sogenannte Deepfakes. Ebenso müssen Unternehmen offenlegen, wenn Kunden unmittelbar mit einer künstlichen Intelligenz kommunizieren, etwa über Chatbots oder virtuelle Assistenten auf Websites und in Kundenportalen. Für KI-generierte Texte gilt eine engere Voraussetzung: Eine Kennzeichnung ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn der Text ohne menschliche Kontrolle veröffentlicht wird und der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dient.
Für die Compliance-Praxis bedeutet das: Viele typische Unternehmensanwendungen bleiben von der Kennzeichnungspflicht unberührt. Wer KI zur Erstellung von Produktbeschreibungen, Marketingtexten, Übersetzungen oder internen Dokumenten einsetzt oder Geschäftsdaten analysieren lässt, muss diese Inhalte regelmäßig nicht kennzeichnen. Gleiches gilt für den bloßen sprachlichen Feinschliff oder die automatisierte Orthographiekorrektur vorhandener Texte. Maßgeblich ist dabei stets, ob KI-generierte Inhalte vor der Veröffentlichung redaktionell durch einen Menschen geprüft werden bzw. eine Person die redaktionelle Verantwortung und Haftung für den veröffentlichten Text übernimmt – in diesem Fall greifen die besonderen Transparenzpflichten nicht.
Auch bei audiovisuellen Medien löst nicht jede KI-gestützte Bearbeitung automatisch eine Kennzeichnungspflicht aus. Wer lediglich den Bildhintergrund erweitert, Farben optimiert, die Bildqualität verbessert oder störende Elemente entfernt, bewegt sich regelmäßig außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschriften. Unternehmen sollten ihre Prozesse und internen Verantwortlichkeiten dennoch überprüfen, um festzulegen, welche Inhalte in den Anwendungsbereich fallen, wer die redaktionelle Verantwortung trägt und wie eine etwaige Kennzeichnung technisch und organisatorisch umgesetzt wird.
Quelle: www.it-daily.net · Erschienen 14. August 2026
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